Menschen waren schon immer ein zentrales Motiv für Fotografen. Und genauso lange gibt es die Diskussion, ob und unter welchen Voraussetzungen Menschen fotografiert werden dürfen.

 

Die Frage, welche Personen fotografiert und welche Aufnahmen veröffentlicht werden dürfen, beurteilt sich nach dem „Recht am eigenen Bild“, einem sogenannten besonderen Persönlichkeitsrecht. Dieses Rechtsinstitut hat in den letzten Jahren eine dynamische Entwicklung erfahren, ausgelöst durch die zahlreichen „Caroline-Entscheidungen“ des Bundesgerichtshofs (BGH) und des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Das Recht am eigenem Bild schützt die Selbstbestimmung des Menschen über seinen Umgang mit seiner visuellen Erscheinung, das heißt, dieser darf grundsätzlich selbst bestimmen, ob er fotografiert wird und ob diese Aufnahmen veröffentlicht werden dürfen (vgl. § 22 KUG).

 

§ 22 S. 1 KUG: „Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.“

 

Dabei meint Bildnis i.S.d. § 22 KUGnicht nur Bilder, Fotografien oder Videoaufnahmen. Hierunter ist jede Abbildung einer Person, die deren äußere Erscheinung in einer für Dritte erkennbaren Weise wiedergibt, zu verstehen. Die Erkennbarkeit einer Person kann sich also auch aus Kontextinformationen ergeben. Dies wäre zum Beispiel der Fall bei der Abbildung eines Sportlers in Sportbekleidung von hinten, wenn sich aus äußeren Merkmalen die Person des Sportlers ergibt. Hierbei wird auf die Möglichkeit des Erkennens durch das nahe Umfeld des Abgebildetenund dessen „Fachwissen“ abgestellt.

 

Ausnahmen vom obigen Grundsatz regelt § 23 Abs. 1 KUG. Hier ist beispielsweise in Abs. 3 für Sportveranstaltungen geregelt, dass „Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben, ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung verbreitet und zur Schau gestellt werden dürfen“. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die hier fotografierte Person typischerweise damit rechnen muss, fotografiert zu werden. Diese erklärt durch ihre Teilnahme an der Veranstaltung stillschweigend, dass sie mit der Verbreitung von Bildnissen über die Teilnahme an der Veranstaltung einverstanden ist. Werden diese Bildnisse später aber ohne jeden Zusammenhang mit der sportlichen Veranstaltung nochmals verwendet, besteht kein Informationsinteresse der Öffentlichkeit in Bezug auf die Sportveranstaltung und somit keine Einwilligung bzgl. der Veröffentlichung. Auch gilt es zu beachten, dass die Veranstaltung selbst im Vordergrund stehen muss. Einzelne Teilnehmer durch Fotografien oder Videoaufnahmen bewusst herauszuheben ist nicht erlaubt. Diesbezüglich ist wiederum deren Einwilligung erforderlich.