Immer wieder hört oder liest man, dass abzugebende Welpen aus einer so genannten „Hobbyzucht“ stammen, mit der Folge, dass bei Vorliegen eines „Mangels“ des Hundes Gewährleistungsansprüche aus dem Kaufvertrag ausgeschlossen sind. In seiner Entscheidung vom 29. März 2006 (BGH, Az.: VIII ZR 173/05) hat der Bundesgerichtshof (BGH) ausgeführt, dass auch jemand, der eine (hier: Pferde-) Zucht ohne Gewinnerzielungsabsicht betreibt und die Einnahmen lediglich zur Kostendeckung verwendet, Unternehmer im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist und sich somit möglichen Gewährleistungspflichten nicht entziehen kann.

 

Beim ersten Lesen fällt es schwer, einen Hundezüchter als Unternehmer zu bezeichnen; stellt man sich doch unter diesem Begriff zumeist eine beruflich selbständig handelnde Person vor. In § 14 Abs. 1 BGB ist geregelt, dass als „Unternehmer … eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt“, (zu verstehen ist). Zu fragen ist also, ob der Hundezüchter in „Ausübung (einer) gewerblichen … Tätigkeit“ handelt. Dies ist der Fall, wenn die Hundezucht

 

  1. kaufmännisch oder sonst selbständig,

  2. planmäßig und auf Dauer angelegt und

  3. entgeltlich betrieben wird sowie

  4. als Beteiligung am allgemeinen Wirtschaftsleben zu verstehen ist und

  5. keinen freiberuflichen Charakter hat.

 

Die Merkmale „kaufmännisch oder sonst selbständig“, „entgeltlich“ und „kein freiberuflicher Charakter“ lassen sich hier ohne Weiteres bejahen. Auch die „Beteiligung am allgemeinen Wirtschaftsleben“ wird ebenfalls vorliegen, denn die Zucht wird zumeist nicht als Selbstzweck und zur Vergrößerung des eigenen Tierbestand betrieben, sondern die Hunde sollen grundsätzlich an jedermann verkauft werden. Entscheidend ist insofern auch, ob und inwieweit der Züchter in Zeitschriften und im Internet entsprechende Werbung macht und dadurch wie ein Geschäftsmann wirkt. Fraglich ist hingegen, ob die Hundezucht „planmäßig und auf Dauer angelegt“ ist. Maßgeblich ist hier die Abgrenzung zur so genannten gelegentlichen Betätigung, oder anders ausgedrückt, zur „Hobbyzucht“. Denn bei einmaligen oder gelegentlichen Handlungen wird noch nicht die Beteiligung am Wirtschaftsleben erreicht, die es rechtfertigt, das Tätigwerden als Unternehmen anzusehen. Hier entscheiden die Umstände des Einzelfalls, wobei zu fragen ist, ob durch regelmäßige oder wiederholte Handlungen eine auf gewisse Dauer berechnete Einnahmequelle geschaffen werden soll und ob ein gewisser organisatorischer Mindestaufwand betrieben wird. Es kommt dabei auf die Anzahl der Tiere und Verkäufe sowie den Umfang des Zuchtbetriebs an. Je mehr Tiere der Züchter hat und je mehr Würfe erfolgen und verkauft werden, wodurch ein größerer organisatorischer Aufwand erreicht wird, desto eher handelt es sich um eine gewerbliche Tätigkeit und damit als Unternehmen. In der Literatur wird der Ansatz vertreten, dass derjenige, welcher mindestens 2 Zuchthündinnen beziehungsweise 2 bis 3 Würfe pro Jahr hat, als gewerblicher Züchter und damit Unternehmer gilt. Die Rechtsprechung hat sich diesbezüglich noch nicht festgelegt, so dass die Ansicht im Schrifttum zumindest im Falle einer rechtlichen Auseinandersetzung herangezogen werden kann.

 

Ist der Hundezücher entsprechend obiger Kriterien als Unternehmer anzusehen, kann er gegenüber einer Privatperson die kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte nicht vertraglich ausschließen, § 475 Abs. 1 S. 1 BGB. Derartige Formulierungen halten einer AGB-Kontrolle nicht stand mit der Folge, dass die gesetzlichen Vorschriften zur Anwendung kommen. Das bedeutet, der Verkäufer haftet für die Mangelfreiheit des Hundes grundsätzlich zwei Jahre ab dem Zeitpunkt dessen Übergabe, bei arglistigem Verschweigen sogar drei Jahre ab Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis des Käufers vom Mangel. Zeigt sich der Mangel des Hundes innerhalb von sechs Monaten ab dessen Übergabe, gilt zugunsten des Käufers die widerlegliche Vermutung, dass er bei der Übergabe an den Käufer mangelhaft war. Diese Vermutung gilt ausnahmsweise nicht, wenn sie mit der Art des Hundes oder des Mangels nicht vereinbar ist (zum Beispiel eine akute Magen-Darm-Erkrankung fünf Monate nach dem Kauf). Auch kann der Verkäufer die gesetzliche Vermutung entkräften, indem er beweist, dass der Mangel im Zeitpunkt der Übergabe nicht vorgelegen hat. Tritt der Mangel hingegen erst nach sechs Monaten auf, muss der Käufer beweisen, dass der Hund zum Zeitpunkt der Übergabe nicht mangelfrei war. Eine derartige Beweisführung wird zumeist nur mittels Sachverständigengutachtens möglich sein.

 

Der verkaufte Hund ist frei von Sachmängeln, wenn er zum Zeitpunkt der Übergabe

 

  1. die vereinbarte Beschaffenheit hat,

  2. oder wenn er sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet,

  3. oder wenn er sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei gleichen Hunden üblich ist und die der Käufer entsprechend der Art erwarten kann, § 434 Abs. 1 BGB.

 

Liegt ein Mangel vor, haftet der Verkäufer/Züchter gemäß § 437 BGB. Das Gesetz sieht insofern den Vorrang der Nacherfüllung vor. Der Verkäufer kann entsprechend der Wahl des Käufers den Mangel des Hundes selbst beseitigen (lassen) oder dem Käufer einen neuen Hund liefern. Der Verkäufer kann die gewählte Art der Nacherfüllung nur ablehnen, falls sie für ihn unzumutbar ist. Erst wenn diese Art der Gewährleistung gescheitert ist, kann der Käufer von dem geschlossenen Kaufvertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Beides ist jedoch nur möglich, sofern der Mangel erheblich ist. Daneben kann der Käufer beispielsweise auch ein Recht auf Schadensersatz in Höhe des entgangenen Gewinns geltend machen, wenn er den Hund gekauft hat, um ihn ausgebildet weiter zu verkaufen. Zuletzt kann der Käufer auch einen Schadenersatzanspruch gegenüber dem Verkäufer/Züchter geltend machen. Hier ist zu unterscheiden: Will der Käufer den Hund behalten, kann er sämtliche angefallenen und noch anfallenden Kosten, welche mit der Mangelhaftigkeit des Tieres im Zusammenhang stehen, ersetzt verlangen (so genannter „kleiner Schadenersatz“). Der Käufer kann jedoch auch den Hund zurückgeben, den bezahlten Kaufpreis zurück verlangen und darüber hinaus die angefallenen Kosten geltend machen (so genannter „großer Schadenersatz“).

 

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